fall protection engineering
Wir bieten eine Schulung für PSAgA an: Theorie, Praxis und Geräte. Die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz ist Ihre Lebensversicherung
Robert Klein ist seit vielen Jahren Bergführer und hat unsere Produkte maßgeblich mitentwickelt. Er ist der Fachmann, wenn es um Absturzsicherung geht - und das nicht nur im Gebirge.
Er hält die Schulung in Sachen PSAgA, sowohl für Anfänger wie auch Fortgeschrittene.
Gemäß §4 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) hat ein Unternehmen seine Mitarbeiter in der vorschriftsgemäßen Nutzung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) zu Beginn zu unterweisen.
Nutzen Sie die Gelegenheit für eine PSAgA Schulung bei fallprotectionengineering.
ANWENDUNG DER PERSÖNLICHEN SCHUTZAUSRÜSTUNG GEGEN ABSTURZ (PSAGA) NACH DGUV R 112-198
Um bei Arbeiten in der Höhe und im industriellen Seilzugang in absturzgefährdeten Bereichen die notwendige Arbeitssicherheit gewährleisten zu können, müssen Höhenarbeiter besonders im Umgang mit ihren persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) vertraut sein.
Versagen organisatorische Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz bei Arbeiten im absturzgefährdeten Bereich, ist die persönliche Anwendung von Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) notwendig. Diese Art der Anwendung und der spezielle Schutz gegen Absturz sind durch die Berufsgenossenschaft geregelt und unterweisungspflichtig (DGUV-Regel 112-198).
PSA Schulung gegen Absturz
Die Inhalte vermitteln wir in unseren Schulungen nach DGUV R 112-198 durch einen Sachkundigen. Themen wie die Handhabung der Verbindungsmittel, die Instandhaltung der PSA, die gesetzlichen Bestimmungen oder Materialkunde werden durch praktische Unterweisungen ergänzt.
Welche Regeln und Vorschriften Sie beim Thema Absturzsicherungen beachten müssen:
Absturzsicherungen retten jeden Tag Leben. Sie schützen fleißige Arbeiter davor, bei Tätigkeiten in luftigen Höhen zu verunglücken.
Um schwere Unfälle zu vermeiden, wurden in den letzten Jahren zahlreiche Vorschriften und Normen auf den Weg gebracht. Dazu gehören die technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), die Arbeitsstättenrichtlinie, die Unfallverhütungsvorschrift (UVV Bauarbeiten) oder die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Diese sollen den Verantwortlichen bei der Auswahl der zu treffenden Schutzmaßnahmen helfen. Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Überblick über die geltenden Regeln und verweisen zu den zuständigen Behörden.
Absturzsicherung Dach Vorschriften – was ist eine Absturzsicherung?
Die verschiedenen Vorschriften definieren, wann eine Gefährdung vorliegt, und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind, um Leib und Leben der Beteiligten zu schützen.
Diese verfolgen zum Teil sehr unterschiedliche Ansätze. Bei einer Sache herrscht jedoch Einigkeit: Sofern es aus arbeitstechnischer und baulicher Sicht möglich ist, sind Verantwortliche dazu verpflichtet, die Absturzkante von Gebäuden und erhöhten Plattformen abzusichern, sprich: Ein Schutzgeländer, eine Brüstung oder eine Umwehrung anzubringen. Man spricht auch von einer primären und kollektiven Absturzsicherung.
Grundsätzlich gelten Absturzkanten, die höher als 1 Meter über dem Untergrund liegen, bereits als Gefährdung. Trotzdem sind auf Flachdächern beispielsweise erst ab Höhen von 3 Metern zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zwingend erforderlich.
Übrigens: Das Durchbrechen durch eine morsche Zwischendecke oder das Hineinfallen in Flüssigkeiten werden ebenfalls als Absturz definiert.
Absturzsicherung gesetzliche Vorschriften Deutschland – wer ist verantwortlich?
Grundsätzlich muss die Unfallverhütung bei Gebäudedächern bereits bei der Bauplanung berücksichtigt werden. Die Flachdachrichtlinien des Zentralverbands des Deutschen Dachdeckerhandwerks besagen, dass bei Dächern mit Abdichtung, die zur Installation von Absturzsicherungen erforderlichen Anschlagpunkte bereits im Bauplan vermerkt werden sollten.
Laut Arbeitsstättenverordnung und dem deutschen Baurecht sind Gebäudebetreiber für die Dachsicherheit zuständig. Auf beruflicher Ebene fällt diese Verantwortung auf den jeweiligen Arbeitgeber zurück. Dieser ist verpflichtet eine zuverlässige und mit der Arbeit vertraute weisungsbefugte Person mit der Kontrolle der Maßnahmen zu beauftragen.
Doch auch wenn die Firmen hier in der Pflicht stehen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben laut §15 ArbSchG sow § 21 Abs. 1 SGB VII eine Mitwirkungspflicht bei der Einhaltung von Schutzmaßnahmen gegen Absturz.
Die Beschäftigung von Arbeitnehmern eines anderen Unternehmens in der eigenen Betriebsstätte stellt einen Sonderfall dar: Auch wenn beide Parteien im Interesse des Schutzes der gefährdeten Personen handeln sollten, ist in einem solchen Fall in letzter Instanz der Arbeitgeber für den Unfallschutz seiner Mitarbeiter verantwortlich. Im privaten Bereich liegt die Haftung beim jeweiligen Bauherrn
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